Fahrzeuge, die die Bedingungen der Sondervorschrift 961 nicht erfllen, sind der Klasse 9 zuzuordnen und haben die folgenden Anforderungen zu erfllen:

.1 Fahrzeuge drfen keine Anzeichen fr eine Undichtheit der Batterien, Motoren, Brennstoffzellen, Druckgasflaschen oder Druckgasspeicher oder Brennstoffbehlter, sofern vorhanden, aufweisen;
 
.2 bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzndbare Flssigkeit darf (drfen) der (die) Brennstoffbehlter zu nicht mehr als einem Viertel gefllt sein und die entzndbare Flssigkeit darf keinesfalls 250 L bersteigen, sofern von der zustndigen Behrde nichts anderes zugelassen ist;
 
.3 bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzndbares Gas muss das Absperrventil des (der) Brennstoffbehlters (Brennstoffbehlter) sicher geschlossen sein;
 
.4 eingebaute Batterien mssen den Vorschriften in Sondervorschrift 388 bzw. 977 entsprechen und gegen Beschdigung, Kurzschluss und unbeabsichtigtes Auslsen whrend der Befrderung geschtzt sein.

Die Vorschriften dieses Codes fr die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung sowie fr Meeresschadstoffe gelten nur fr Fahrzeuge, die vollstndig von Verpackungen, Verschlgen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine schnelle Identifizierung verhindern (z. B. Umverpackung).